§ 7 AlgIIV
Stand: 13.02.2023
zuletzt geändert durch:
Elfte Verordnung zur Änderung der Bürgergeld-Verordnung, BGBl. I Nr. 38

§ 7 AlgIIV Nicht zu berücksichtigendes Vermögen

§ 7 Nicht zu berücksichtigendes Vermögen

AlgIIV ( Bürgergeld-Verordnung )

(1) Außer dem in § 12 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Vermögen sind Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind. (2) Bei der § 9 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde liegenden Vermutung, dass Verwandte und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Leistungsberechtigte Leistungen erbringen, ist Vermögen nicht zu berücksichtigen, das nach § 12 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen oder nach § 12 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen ist.