§ 7 AltvDV
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, BGBl. I S. 2432
Abschnitt 2 Vorschriften zur Altersvorsorge nach § 10 a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes
Unterabschnitt 1 Mitteilungs- und Anzeigepflichten

§ 7 AltvDV Besondere Mitteilungspflichten der zuständigen Stelle

§ 7 Besondere Mitteilungspflichten der zuständigen Stelle

AltvDV ( Altersvorsorge-Durchführungsverordnung )

(1) 1Beantragt ein Steuerpflichtiger, der zu dem in § 10 a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Personenkreis gehört, über die für ihn zuständige Stelle (§ 81 a des Einkommensteuergesetzes) eine Zulagenummer (§ 10 a Abs. 1 a des Einkommensteuergesetzes), übermittelt die zuständige Stelle die Angaben des Steuerpflichtigen an die zentrale Stelle. 2Für Empfänger einer Versorgung im Sinne des § 10 a Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt Satz 1 entsprechend. (2)