§ 7 ArbSchG
Stand: 31.05.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, BGBl. I Nr. 140
ZWEITER ABSCHNITT Pflichten des Arbeitgebers

§ 7 ArbSchG Übertragung von Aufgaben

§ 7 Übertragung von Aufgaben

ArbSchG ( Arbeitsschutzgesetz )

Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.