§ 7 ArbSchG
FNA: 805-3
Fassung vom: 07.08.1996
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
Postrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 236 vom 15.07.2024

§ 7 ArbSchG Übertragung von Aufgaben

§ 7 Übertragung von Aufgaben

ArbSchG ( Arbeitsschutzgesetz )

Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.