(1) 1Für das Zeitguthaben der Langzeitkonten wird der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag Zeitausgleich gewährt. 2Sie oder er wird unter Fortzahlung der Besoldung, auf die im Zeitraum der Entnahme entsprechend dem diesem Zeitraum zugrundeliegenden Arbeitszeitmodell ein Anspruch besteht, vom Dienst freigestellt. 3Ein Anspruch auf Auszahlung besteht nicht. 4Zeitguthaben sollen grundsätzlich im Inland entnommen werden. 5Mehrarbeitsstunden nach §
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