Stand: 18.08.2006
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, BGBl. I 2006 S. 1897

§ 7 BeschäSchuG Bekanntgabe des Gesetzes

§ 7 Bekanntgabe des Gesetzes

BeschäSchuG ( Beschäftigtenschutzgesetz )

In Betrieben und Dienststellen ist dieses Gesetz an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.