§ 7 DEUeV
Stand: 20.12.2022
zuletzt geändert durch:
8. SGB IV-Änderungsgesetz, BGBl. I S. 2759
ZWEITER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften für Meldungen der Arbeitgeber
ERSTER UNTERABSCHNITT Meldungen

§ 7 DEUeV Sofortmeldung

§ 7 Sofortmeldung

DEUeV ( Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung )

Der Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses ist in den in § 28 a Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen spätestens bei Beschäftigungsaufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung zu melden.