Stand: 20.07.2006
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, BGBl. I 2006 S. 1706

§ 7 EinigungsStVV Anhörung des Antragstellers

§ 7 Anhörung des Antragstellers

EinigungsStVV ( Einigungsstellen-Verfahrensverordnung )

Der Antragsteller kann persönlich angehört werden. Er kann zu der Anhörung mit einem Beistand erscheinen. Das vom Beistand Vorgetragene gilt als von dem Antragsteller vorgetragen, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.