(1) 1Diejenigen, die technische Arbeitsmittel herstellen, einführen, in den Verkehr bringen oder ausstellen, haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und sonstige Unterstützungen zu leisten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. 2 Die Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
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