§ 7 GSG
Stand: 06.01.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten, BGBl. I 2004 S. 02
Zweiter Abschnitt. Inverkehrbringen und Ausstellen von technischen Arbeitsmitteln

§ 7 GSG Auskunftspflicht

§ 7 Auskunftspflicht

GSG ( Gerätesicherheitsgesetz )

(1) 1Diejenigen, die technische Arbeitsmittel herstellen, einführen, in den Verkehr bringen oder ausstellen, haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und sonstige Unterstützungen zu leisten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. 2 Die Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 3 Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, dass eine in Satz 1 genannte Person das technische Arbeitsmittel von einem Sachverständigen überprüfen lässt, wenn dies erforderlich erscheint um festzustellen, ob die Anforderungen nach § 3 erfüllt sind. 4 Das Gutachten ist auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen. (2)