§ 7 HAG
Stand: 16.09.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19, BGBl. I S. 1454
Dritter Abschnitt Allgemeine Schutzvorschriften

§ 7 HAG Mitteilungspflicht

§ 7 Mitteilungspflicht

HAG ( Heimarbeitsgesetz )

Wer erstmalig Personen mit Heimarbeit beschäftigen will, hat dies der Obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle mitzuteilen.