§ 7 HZvG
Stand: 03.04.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, BGBl. I S. 700
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften

§ 7 HZvG Prüfung bei den Arbeitgebern

§ 7 Prüfung bei den Arbeitgebern

HZvG ( Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz )

(1) Der Versicherungsträger der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung prüft bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetz, die in Zusammenhang mit den Beiträgen zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung stehen, ordnungsgemäß erfüllen; er prüft insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. (2) Näheres zum Verfahren regelt der Versicherungsträger durch Satzung.