Stand: 07.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst, BGBl. I S. 3311
Teil 1 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
Kapitel 1 Einleitung der Wahl, Abstimmung über die Art der Wahl, Wahlvorschläge
Abschnitt 1 Einleitung der Wahl

§ 7 MitbestGWOII Geschäftsführung der Wahlvorstände

§ 7 Geschäftsführung der Wahlvorstände

MitbestGWOII ( Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz )

(1) Jeder Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. (2) 1Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben. 2Der Unternehmenswahlvorstand kann Wahlberechtigte des Unternehmens, der Betriebswahlvorstand kann Wahlberechtigte des Betriebs als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu seiner Unterstützung heranziehen. (3)