§ 7 WOBPersVG
FNA: 2035-4-2
Fassung vom: 01.12.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes, BGBl. I S. 1614 vom 2021-06-09

§ 7 WOBPersVG Wahlvorschläge, Einreichungsfrist

§ 7 Wahlvorschläge, Einreichungsfrist

WOBPersVG ( Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz )

(1) Zur Wahl des Personalrates können die wahlberechtigten Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. (2) 1Die Wahlvorschläge sind binnen achtzehn Kalendertagen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. 2Bei Gruppenwahl sind für die einzelnen Gruppen getrennte Wahlvorschläge einzureichen.