§ 73 a SGG
FNA: 330-1
Fassung vom: 23.09.1975
Stand: 01.08.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten, BGBl. I Nr. 237 vom 15.07.2024

§ 73 a SGG (Entsprechende Geltung der Vorschriften der ZPO über Prozesskostenhilfe)

§ 73 a (Entsprechende Geltung der Vorschriften der ZPO über Prozesskostenhilfe)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

(1) 1Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 118 Absatz 1 Satz 6 und des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. 2Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. 3Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. 4Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. (2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist. (3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. (4)