§ 8 BaustellV
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Erste Verordnung zur Änderung der Baustellenverordnung, BGBl. 2023 I Nr. 1

§ 8 BaustellV Inkrafttreten und Übergangsvorschrift

§ 8 Inkrafttreten und Übergangsvorschrift

BaustellV ( Baustellenverordnung )

(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (2) Für Bauvorhaben, mit deren Ausführung bereits vor dem 1. April 2023 begonnen worden ist, bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend.