§ 8 BerBiFG
Stand: 23.03.2005
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz ? BerBiRefG), BGBl. I 2005 S. 931
Zweites Kapitel. Bundesinstitut für Berufsbildung

§ 8 BerBiFG Hauptausschuß

§ 8 Hauptausschuß

BerBiFG ( Berufsbildungsförderungsgesetz )

(1) Der Hauptausschuß beschließt über die Angelegenheiten des Bundesinstituts für Berufsbildung, soweit sie nicht dem Ständigen Ausschuß oder dem Generalsekretär übertragen sind. (2) Der Hauptausschuß berät die Bundesregierung in grundsätzlichen Fragen der Berufsbildung und kann eine Stellungnahme zu dem Entwurf des Berufsbildungsberichts abgeben. (3) 1Dem Hauptausschuß gehören je sechzehn Beauftragte der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der Länder sowie fünf Beauftragte des Bundes an. 2 Die Beauftragten des Bundes führen sechzehn Stimmen, die sie nur einheitlich abgeben können; bei der Beratung der Bundesregierung in grundsätzlichen Fragen der Berufsbildung und bei der Stellungnahme zum Entwurf des Berufsbildungsberichts haben sie kein Stimmrecht. 3 An den Sitzungen des Hauptausschusses können ein Beauftragter der Bundesagentur für Arbeit und ein Beauftragter der auf Bundesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbände mit beratender Stimme teilnehmen. (4)