(1) Die Zustimmung kann für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 16 a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. (2) Die Zustimmung kann für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 d Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. (3) Ist für eine qualifizierte Beschäftigung 1. die Feststellung der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Berufsabschlusses im Sinne des § 18 a des Aufenthaltsgesetzes oder 2. in einem im Inland reglementierten Beruf die Befugnis zur Berufsausübung notwendig und ist hierfür eine vorherige befristete praktische Tätigkeit im Inland erforderlich, kann der Erteilung des Aufenthaltstitels für die Ausübung dieser befristeten Beschäftigung zugestimmt werden.
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