§ 8 BetrSichV
Stand: 27.07.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen, BGBl. I S. 3146
Abschnitt 2 Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen

§ 8 BetrSichV Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen durch Energien, Ingangsetzen und Stillsetzen

§ 8 Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen durch Energien, Ingangsetzen und Stillsetzen

BetrSichV ( Betriebssicherheitsverordnung )

(1) 1Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel verwenden lassen, die gegen Gefährdungen ausgelegt sind durch 1. die von ihnen ausgehenden oder verwendeten Energien, 2. direktes oder indirektes Berühren von Teilen, die unter elektrischer Spannung stehen, oder 3. Störungen ihrer Energieversorgung. 2Die Arbeitsmittel müssen ferner so gestaltet sein, dass eine gefährliche elektrostatische Aufladung vermieden oder begrenzt wird. 3Ist dies nicht möglich, müssen sie mit Einrichtungen zum Ableiten solcher Aufladungen ausgestattet sein. (2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel mit den sicherheitstechnisch erforderlichen Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen ausgestattet sind, damit sie sicher und zuverlässig verwendet werden können. (3) Befehlseinrichtungen, die Einfluss auf die sichere Verwendung der Arbeitsmittel haben, müssen insbesondere 1. als solche deutlich erkennbar, außerhalb des Gefahrenbereichs angeordnet und leicht und ohne Gefährdung erreichbar sein; ihre Betätigung darf zu keiner zusätzlichen Gefährdung führen, 2. sicher beschaffen und auf vorhersehbare Störungen, Beanspruchungen und Zwänge ausgelegt sein, 3. gegen unbeabsichtigtes oder unbefugtes Betätigen gesichert sein. (4)