§ 8 BVV
Stand: 30.08.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, BGBl. I Nr. 233
Vierter Abschnitt Prüfung beim Arbeitgeber

§ 8 BVV Entgeltunterlagen

§ 8 Entgeltunterlagen

BVV ( Beitragsverfahrensverordnung )

(1) 1Der Arbeitgeber hat in den Entgeltunterlagen folgende Angaben über den Beschäftigten aufzunehmen: 1. den Familien- und Vornamen und gegebenenfalls das betriebliche Ordnungsmerkmal, 2. das Geburtsdatum, 3. bei Ausländern aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums die Staatsangehörigkeit und den Aufenthaltstitel, 4. die Anschrift, 5. den Beginn und das Ende der Beschäftigung, 6. den Beginn und das Ende der Altersteilzeitarbeit, 7. das Wertguthaben aus flexibler Arbeitszeit einschließlich der Änderungen (Zu- und Abgänge), den Abrechnungsmonat der ersten Gutschrift sowie den Abrechnungsmonat für jede Änderung und einen Nachweis über die getroffenen Vorkehrungen zum Insolvenzschutz; bei auf Dritte übertragenen Wertguthaben sind diese beim Dritten zu kennzeichnen, 8. die Beschäftigungsart, Bestehen die Entgeltunterlagen aus mehreren Teilen, sind diese Teile durch ein betriebliches Ordnungsmerkmal zu verbinden. Die Angaben nach Satz 1 Nr. 10 bis 15 und 18 sind für jeden Entgeltabrechnungszeitraum erforderlich. Die Beträge nach Satz 1 Nr. 11 und 12 sind für die Meldungen zu summieren. Berichtigungen zu den Angaben nach Satz 1 Nr. 10 bis 15 und 18 oder Stornierungen sind besonders kenntlich zu machen. Die Angaben nach Satz 1 Nr. 8, 9 und 14 können verschlüsselt werden.