(1) 1Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ein Ausschuss für technische Arbeitsmittel eingesetzt. 2 Der Ausschuss hat die Aufgabe, die Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit und für Gesundheit und Soziale Sicherunghinsichtlich der Durchführung dieses Gesetzes zu beraten. 3 Dem Ausschuss sollen sachverständige Personen aus dem Kreis der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden der Länder, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, des Deutschen Instituts für Normung e.V., der Arbeitgebervereinigungen, der Gewerkschaften und der beteiligten Verbände angehören. 4 Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich. (2) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit beruft die Mitglieder des Ausschusses im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung. 2 Die Zahl der Mitglieder soll 21 nicht überschreiten. 3 Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt ein Mitglied für den Vorsitz. 4 Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, das seine Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung trifft. (3)
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