§ 8 LSchlG
Stand: 31.10.2006
zuletzt geändert durch:
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I 2006 S. 2407
Zweiter Abschnitt. Ladenschlusszeiten

§ 8 LSchlG Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen

§ 8 Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen

LSchlG ( Ladenschlussgesetz )

(1) 1Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen von Eisenbahnen und Magnetschwebebahnen, soweit sie den Bedürfnissen des Reiseverkehrs zu dienen bestimmt sind, an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein, am 24. Dezember jedoch nur bis 17 Uhr. 2 Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten ist der Verkauf von Reisebedarf zulässig. (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ladenschlusszeiten für die Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen vorzuschreiben, die sicherstellen, dass die Dauer der Offenhaltung nicht über das von den Bedürfnissen des Reiseverkehrs geforderte Maß hinausgeht; es kann ferner die Abgabe von Waren in den genannten Verkaufsstellen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) auf bestimmte Waren beschränken. (2a)