§ 8 RVBZV
Stand: 11.11.2016
zuletzt geändert durch:
6. SGB IV-Änderungsgesetz, BGBl. I S. 2500

§ 8 RVBZV Verwendungszeitraum

§ 8 Verwendungszeitraum

RVBZV ( RV-Beitragszahlungsverordnung )

(1) 1Die Beiträge sind für den vom Versicherten bestimmten Verwendungszeitraum zu buchen, sofern gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen. 2Für jeden Kalendermonat darf nur ein freiwilliger Beitrag gezahlt werden. (2) 1Beträge, die nicht verwendet werden können, sind als Gutschrift zu buchen oder zurückzuzahlen. 2Auf Verlangen des Versicherten sind nicht verwendbare Beträge zurückzuzahlen. 3Gutschriften sind den Versicherten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.