§ 8 SCEAG
Stand: 05.06.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren, BGBl. I S. 1476
Abschnitt 2 Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch Verschmelzung

§ 8 SCEAG Ausschlagung durch einzelne Mitglieder

§ 8 Ausschlagung durch einzelne Mitglieder

SCEAG ( SCE-Ausführungsgesetz )

(1) Wird eine Europäische Genossenschaft, die ihren Sitz im Ausland haben soll, durch Verschmelzung nach dem Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 gegründet, gelten die auf der Verschmelzungswirkung beruhenden Anteile und Mitgliedschaften bei der Europäischen Genossenschaft als nicht erworben, wenn sie ausgeschlagen werden. (2) 1Das Recht zur Ausschlagung hat jedes Mitglied einer übertragenden Genossenschaft mit Sitz im Inland, wenn es in der Generalversammlung, die nach § 13 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, 1. erscheint und gegen den Verschmelzungsbeschluss Widerspruch zu Protokoll erklärt oder 2. nicht erscheint, sofern es zu der Versammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist. 2Hat eine Vertreterversammlung die Verschmelzung beschlossen, ist jedes Mitglied zur Ausschlagung berechtigt; für die Vertreter gilt Satz 1. (3)