§ 84 ArbGG
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272
DRITTER TEIL Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
ZWEITER ABSCHNITT Beschlußverfahren
Erster Unterabschnitt Erster Rechtszug

§ 84 ArbGG Beschluß

§ 84 Beschluß

ArbGG ( Arbeitsgerichtsgesetz )

1Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. 2Der Beschluß ist schriftlich abzufassen. 3§ 60 ist entsprechend anzuwenden.