§ 85 AufenthG
Stand: 21.02.2024
zuletzt geändert durch:
Rückführungsverbesserungsgesetz, BGBl. I Nr. 54
Kapitel 7 Verfahrensvorschriften
Abschnitt 3 Verwaltungsverfahren

§ 85 AufenthG Berechnung von Aufenthaltszeiten

§ 85 Berechnung von Aufenthaltszeiten

AufenthG ( Aufenthaltsgesetz )

Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr können außer Betracht bleiben.