§ 88 ArbGG
Stand: 04.01.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen, BGBl. I Nr. 10
DRITTER TEIL Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
ZWEITER ABSCHNITT Beschlußverfahren
Zweiter Unterabschnitt Zweiter Rechtszug

§ 88 ArbGG Beschränkung der Beschwerde

§ 88 Beschränkung der Beschwerde

ArbGG ( Arbeitsgerichtsgesetz )

§ 65 findet entsprechende Anwendung.