§ 9 AltvDV
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, BGBl. I S. 2432
Abschnitt 2 Vorschriften zur Altersvorsorge nach § 10 a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes
Unterabschnitt 1 Mitteilungs- und Anzeigepflichten

§ 9 AltvDV Besondere Mitteilungspflicht der Familienkasse

§ 9 Besondere Mitteilungspflicht der Familienkasse

AltvDV ( Altersvorsorge-Durchführungsverordnung )

Hat die zuständige Familienkasse der zentralen Stelle die Daten für die Gewährung der Kinderzulage übermittelt und wird für diesen gemeldeten Zeitraum das Kindergeld insgesamt zurückgefordert, hat die Familienkasse dies der zentralen Stelle unverzüglich mitzuteilen.