§ 9 ATZG
Stand: 16.12.2022
zuletzt geändert durch:
Bürgergeld-Gesetz, BGBl. I S. 2328

§ 9 ATZG Ausgleichskassen, gemeinsame Einrichtungen

§ 9 Ausgleichskassen, gemeinsame Einrichtungen

ATZG ( Altersteilzeitgesetz )

(1) Werden die Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 auf Grund eines Tarifvertrages von einer Ausgleichskasse der Arbeitgeber erbracht oder dem Arbeitgeber erstattet, gewährt die Bundesagentur auf Antrag der Tarifvertragsparteien die Leistungen nach § 4 der Ausgleichskasse. (2) Für gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien gilt Absatz 1 entsprechend.