§ 9 b AufenthG
Stand: 21.02.2024
zuletzt geändert durch:
Rückführungsverbesserungsgesetz, BGBl. I Nr. 54
Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
Abschnitt 1 Allgemeines

§ 9 b AufenthG Anrechnung von Aufenthaltszeiten

§ 9 b Anrechnung von Aufenthaltszeiten

AufenthG ( Aufenthaltsgesetz )

(1) 1Auf die erforderlichen Zeiten nach § 9 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden folgende Zeiten angerechnet: 1. Zeiten eines Aufenthalts außerhalb des Bundesgebiets, in denen der Ausländer einen Aufenthaltstitel besaß und a) sich wegen einer Entsendung aus beruflichen Gründen im Ausland aufgehalten hat, soweit deren Dauer jeweils sechs Monate oder eine von der Ausländerbehörde nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 bestimmte längere Frist nicht überschritten hat, oder b) die Zeiten sechs aufeinanderfolgende Monate und innerhalb des in § 9 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Zeitraums insgesamt zehn Monate nicht überschreiten, Nicht angerechnet werden Zeiten eines Aufenthalts nach § a Abs. Nr. und Zeiten des Aufenthalts, in denen der Ausländer auch die Voraussetzungen des § a Abs. Nr. erfüllte. Zeiten eines Aufenthalts außerhalb des Bundesgebiets unterbrechen den Aufenthalt nach § a Abs. Satz 1 Nr. nicht, wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets nicht zum Erlöschen des Aufenthaltstitels geführt hat; diese Zeiten werden bei der Bestimmung der Gesamtdauer des Aufenthalts nach § a Abs. Satz 1 Nr. nicht angerechnet. In allen übrigen Fällen unterbricht die Ausreise aus dem Bundesgebiet den Aufenthalt nach § a Abs. Satz 1 Nr. .