§ 9 BerBiFG
Stand: 23.03.2005
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz ? BerBiRefG), BGBl. I 2005 S. 931
Zweites Kapitel. Bundesinstitut für Berufsbildung

§ 9 BerBiFG Länderausschuß

§ 9 Länderausschuß

BerBiFG ( Berufsbildungsförderungsgesetz )

(1) Als ständiger Unterausschuß des Hauptausschusses wird ein Länderausschuß errichtet; er hat insbesondere die Aufgabe, auf eine Abstimmung zwischen den Ausbildungsordnungen und den schulischen Rahmenlehrplänen der Länder hinzuwirken, soweit sie dem Bundesinstitut obliegt. (2) 1Dem Länderausschuß gehören je ein Beauftragter jedes Landes sowie je drei Beauftragte des Bundes, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an. 2 An den Sitzungen des Länderausschusses kann ein Beauftragter der Bundesagentur für Arbeit mit beratender Stimme teilnehmen. (3) 1Die vom Bundesinstitut vorbereiteten Entwürfe der Ausbildungsordnungen werden dem Länderausschuß vorgelegt, der dazu innerhalb angemessener, vom Ständigen Ausschuß festzusetzender Frist Stellung nehmen kann. 2 Stellungnahmen des Länderausschusses werden mit einfacher Mehrheit beschlossen, die jedoch die Stimmen von mindestens acht Länderbeauftragten umfassen muß. (4)