§ 9 BVV
Stand: 30.08.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, BGBl. I Nr. 233
Vierter Abschnitt Prüfung beim Arbeitgeber

§ 9 BVV Beitragsabrechnung

§ 9 Beitragsabrechnung

BVV ( Beitragsverfahrensverordnung )

(1) 1Der Arbeitgeber hat zur Prüfung der Vollständigkeit der Entgeltabrechnung für jeden Abrechnungszeitraum ein Verzeichnis aller Beschäftigten in der Sortierfolge der Entgeltunterlagen mit den folgenden Angaben und nach Einzugsstellen getrennt elektronisch zu erfassen und lesbar zur Verfügung zu stellen; für die Beitragsgrundlage der Unfallversicherung erfolgt diese Erfassung nach Unternehmernummern nach § 136 a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch : 1. dem Familien- und Vornamen und gegebenenfalls dem betrieblichen Ordnungsmerkmal, 2. dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, 2 a. dem in der gesetzlichen Unfallversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelt mit Arbeitsstunden in der angewendeten Gefahrtarifstelle bis zum gültigen Höchstjahresarbeitsverdienst des zuständigen Unfallversicherungsträgers, 3. dem Betrag nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des , Die Beträge nach Satz 1 Nummer 7 sind zu summieren und die hierauf entfallenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung anzugeben; die Beträge nach Satz 1 Nummer 6 sind nach Beitragsgruppen zu summieren; die Beträge nach Satz 1 Nummer 6 a sind nach Gefahrtarifstellen zu summieren; aus den Einzelsummen ist die Gesamtsumme aller Beiträge zu bilden. Berichtigungen oder Stornierungen sind besonders zu kennzeichnen.