§ 9 PBV
Stand: 07.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst, BGBl. I S. 3311

§ 9 PBV Befreiungen

§ 9 Befreiungen

PBV ( Pflege-Buchführungsverordnung )

(1) 1Von den Vorschriften dieser Verordnung sind befreit: 1. Pflegedienste mit bis zu sechs Vollzeitkräften; Teilzeitkräfte sind auf Vollzeitkräfte umzurechnen, 2. teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege mit bis zu acht Pflegeplätzen, 3. vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit bis zu zwanzig Pflegeplätzen. 2Für die Ermittlung der Vollzeitkräfte und der Pflegeplätze sind die Durchschnittswerte im abgelaufenen Geschäftsjahr maßgebend. 3Satz 1 gilt nicht für Pflegeeinrichtungen, deren Umsätze aus der Erfüllung ihres Versorgungsauftrages nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (ohne Investitionsaufwendungen) bei Pflegeheimen 500 000 Euro, bei Pflegediensten 250 000 Euro im abgelaufenen Geschäftsjahr übersteigen. (2)