§ 9 TVG
Stand: 20.05.2020
zuletzt geändert durch:
Sozialschutz-Paket II, BGBl. I S. 1055

§ 9 TVG Feststellung der Rechtswirksamkeit

§ 9 Feststellung der Rechtswirksamkeit

TVG ( Tarifvertragsgesetz )

Rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen, die in Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus dem Tarifvertrag oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Tarifvertrages ergangen sind, sind in Rechtsstreitigkeiten zwischen tarifgebundenen Parteien sowie zwischen diesen und Dritten für die Gerichte und Schiedsgerichte bindend.