§ 96 ArbGG
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272
DRITTER TEIL Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
ZWEITER ABSCHNITT Beschlußverfahren
Dritter Unterabschnitt Dritter Rechtszug

§ 96 ArbGG Entscheidung

§ 96 Entscheidung

ArbGG ( Arbeitsgerichtsgesetz )

(1) 1Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht durch Beschluß. 2Die §§ 562, 563 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. (2) Der Beschluß nebst Gründen ist von sämtlichen Mitgliedern des Senats zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.