LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.11.2020
26 Ta (Kost) 6047/20
Normen:
ZPO § 569 Abs. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2021, 37
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 09.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 46 AR 99004/20 27 Ca 4200/18

0,8 Verfahrensgebühr für bloße AbwicklungstätigkeitenKeine 1,3 Verfahrensgebühr bei fehlenden prozessualen HandlungenFestsetzung von Gebühren nur für Tätigkeiten ab Bewilligung der Prozesskostenhilfe

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2020 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6047/20

DRsp Nr. 2020/18060

0,8 Verfahrensgebühr für bloße Abwicklungstätigkeiten Keine 1,3 Verfahrensgebühr bei fehlenden prozessualen Handlungen Festsetzung von Gebühren nur für Tätigkeiten ab Bewilligung der Prozesskostenhilfe

1. Sind ab dem Zeitpunkt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe weder eine Klage oder ein Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme eines Antrags enthällt, eingereicht und ist auch ein gerichtlicher Termin nicht wahrgenommen worden, ist eine 1,3 Verfahrensgebühr nicht verdient, wie aus Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG iVm Nr. 3100 VV RVG folgt (vgl. BGH 10. Mai 2010 - II ZB 14/09, Rn. 23). 2. In Betracht kommt in dieser Situation aber eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG. Zum Verfahren gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 RVG grundsätzlich auch alle Abwicklungstätigkeiten und insoweit insbesondere die Empfangnahme von Entscheidungen und ihre Mitteilung an den Auftraggeber (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG); sie werden mit der Verfahrensgebühr ggf. selbständig entgolten (vgl. BVerwG 4. September 2009 - 9 KSt 10/09, Rn. 6; LG Berlin 15. Februar 1984 - 82 T 380/83, JurBüro 1984, 1034; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 24. Aufl. 2019, RVG VV 3101 Rn. 62, 67).