EuGH - Urteil vom 12.07.2001
Rs C-157/99
Normen:
EG-Vertrag Art. 59 Art. 60 ; EG Art. 49 Art. 50 ;
Fundstellen:
DVBl 2001, 1512
EWS 2001, 377
EuGH Slg. 2001, I-5473
EuGRZ 2001, 302
EuR 2001, 724
EuZW 2001, 464
EuroAS 2001, 148
KrV 2001, 282
NJW 2001, 3391
NZS 2001, 478
PharmR 2001, 319
PharmaR 2001, 319
RdLH 2001, 182
SGb 2001, 677
ZAR 2001, 228
Vorinstanzen:
Arrondissementsrechtbank Roermond (Niederlande) - Beschluss vom 28. April 1999,

1. Freier Dienstleistungsverkehr - Dienstleistungen - Begriff - Medizinische Leistung, die in einem Mitgliedstaat erbracht und vom Patienten vergütet wird -Einbeziehung - Bei der Krankenkasse eines anderen Mitgliedstaats, die im Wesentlichen Sachleistungen vorsieht, beantragte Erstattung - Unbeachtlich

EuGH, Urteil vom 12.07.2001 - Aktenzeichen Rs C-157/99

DRsp Nr. 2002/16131

1. Freier Dienstleistungsverkehr - Dienstleistungen - Begriff - Medizinische Leistung, die in einem Mitgliedstaat erbracht und vom Patienten vergütet wird -Einbeziehung - Bei der Krankenkasse eines anderen Mitgliedstaats, die im Wesentlichen Sachleistungen vorsieht, beantragte Erstattung - Unbeachtlich

»1. Eine in einem Mitgliedstaat erbrachte medizinische Leistung, die vom Patienten vergütet wird, kann ihre Zugehörigkeit zum Geltungsbereich des vom Vertrag gewährleisteten freien Dienstleistungsverkehrs nicht schon allein deshalb verlieren, weil die Erstattung der Kosten für die in Rede stehende Versorgung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats über die Krankenversicherung beantragt wird, die im Wesentlichen Sachleistungen vorsehen. 2. Der Umstand, dass eine medizinische Krankenhausbehandlung auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen und im Voraus festgesetzter Sätze unmittelbar von den Krankenkassen finanziert wird, ist nicht geeignet, eine derartige Behandlung dem Bereich der Dienstleistungen im Sinne von Artikel 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) zu entziehen.