EuGH - Urteil vom 30.05.1989
Rs C-33/88
Normen:
EWG-Vertrag Art. 48 Abs. 2, Abs. 4, Art. 51 ; Verordnung Nr. 1408/71 (EWG) Art 3 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1989, 1591 (Allue und Coonan)
DRsp V(505)63Nr.155
EuZW 1990, 360
NJW 1990, 3069
NVwZ 1990, 851
ZAR 1989, 176
Vorinstanzen:
Pretura unficata Venedig,

1. Freizügigkeit - Ausnahmen - Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung - Begriff - Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und der Wahrung der allgemeinen Belange des Staates - Fremdsprachenlektoren an Universitäten

EuGH, Urteil vom 30.05.1989 - Aktenzeichen Rs C-33/88

DRsp Nr. 1995/16

1. Freizügigkeit - Ausnahmen - Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung - Begriff - Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und der Wahrung der allgemeinen Belange des Staates - Fremdsprachenlektoren an Universitäten

(Pilar Allue und Garmel Mary Coonan gegen Universiti degli studi di Venezia) 1. Da die Beschäftigung als Lehrer im allgemeinen und als Fremdsprachenlektor bei einer Universität im besonderen keine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung solcher Aufgaben mit sich bringt, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind, und nicht ein Verhältnis besonderer Verbundenheit des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraussetzt, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen, stellt sie keine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung im Sinne des Artikels 48 Absatz 4 EWG-Vertrag dar.