EuGH - Urteil vom 02.02.1989
Rs C-22/87
Normen:
EWG-Vertrag Art. 169, Art. 189 Abs. 3 ; Richtlinie 80/987/EWG Art. 7, Art. 8;
Fundstellen:
KTS 1990, 445 (Ls)
KTS 1990, 445 Ls
NJW 1990, 629

1. Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Umsetzung einer Richtlinie ohne Tätigwerden des Gesetzgebers - Voraussetzungen - Vorhandensein nationaler Rechtsvorschriften die die vollständige Anwendung der Richtlinie gewährleisten.

EuGH, Urteil vom 02.02.1989 - Aktenzeichen Rs C-22/87

DRsp Nr. 2000/4427

1. Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Umsetzung einer Richtlinie ohne Tätigwerden des Gesetzgebers - Voraussetzungen - Vorhandensein nationaler Rechtsvorschriften die die vollständige Anwendung der Richtlinie gewährleisten.

(Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik) 1. Zwar setzt die Durchführung einer Richtlinie nicht notwendigerweise den Erlaß besonderer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften in jedem Mitgliedstaat voraus; deren Erlaß kann aber nur dann als überflüssig angesehen werden, wenn die geltenden Vorschriften des nationalen Rechts tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie gewährleisten.