EuGH - Urteil vom 27.11.2001
Rs C-424/99
Normen:
Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme (ABl.1989, L 40, S. 8);
Fundstellen:
EuGH Slg. 2001, I-9285
SGb 2002, 281

1. Rechtsangleichung - Arzneimittel - Richtlinie 89/105 - Arzneimittel für den menschlichen Gebrauch - Automatische Kostenerstattung oder -übernahme durch das staatliche Krankenversicherungssystem - Voraussetzungen

EuGH, Urteil vom 27.11.2001 - Aktenzeichen Rs C-424/99

DRsp Nr. 2002/16107

1. Rechtsangleichung - Arzneimittel - Richtlinie 89/105 - Arzneimittel für den menschlichen Gebrauch - Automatische Kostenerstattung oder -übernahme durch das staatliche Krankenversicherungssystem - Voraussetzungen

»1. Aus Artikel 6 der Richtlinie 89/105 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme ergibt sich, dass diese Bestimmung zur Anwendung kommen soll, wenn die Aufnahme eines Arzneimittels in eine Liste eine automatische Kostenerstattung oder -übernahme zur Folge hat. Der Umstand, dass in einem Mitgliedstaat ein Verzeichnis und nicht eine "Positivliste" besteht und dass in diesem Mitgliedstaat eine Kostenübernahme auch für nicht im Verzeichnis enthaltene Arzneimittel zulässig ist, soweit das vom Arzt verordnete Arzneimittel für die Bekämpfung der Erkrankung des Patienten erforderlich ist, ändert daher nichts an dem allein entscheidenden Gesichtspunkt, dass die Aufnahme eines Arzneimittels in das Verzeichnis in der Regel eine automatische Kostenübernahme nach sich zieht.