EuGH - Urteil vom 02.10.2001
Rs C-449/99 P
Normen:
Beamtenstatut Art. 91 Abs. 1 ; EG Art. 225 ; EG-Satzung des Gerichtshofs Art. 51 ; Personalordnung der Europäischen Investitionsbank Art. 41 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 2001, I-6733
Vorinstanzen:
EuG - Urteil vom 28. Septembr 1999 - T-140/87,

1. Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Überprüfung der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof - Ausschluss außer bei Verfälschung

EuGH, Urteil vom 02.10.2001 - Aktenzeichen Rs C-449/99 P

DRsp Nr. 2002/16129

1. Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Überprüfung der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof - Ausschluss außer bei Verfälschung

»1. Aus den Artikeln 225 EG und 51 der Satzung des Gerichtshofes ergibt sich, dass das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist und daher allein das Gericht dafür zuständig ist, die Tatsachen festzustellen - sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind - und sie zu würdigen. Die Tatsachenwürdigung stellt, sofern die beim Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt. 2. Der Gerichtshof ist gemäß Artikel 225 EG zu einer Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung der Tatsachen und der rechtlichen Folgen befugt, die das Gericht hieraus abgeleitet hat. Die Frage, oh die Begründung eines Urteils des Gerichts widersprüchlich oder unzulänglich ist, stellt eine Rechtsfrage dar, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann.