EuGH - Urteil vom 09.07.1987
Rs 83/86
Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Artr. 1 Buchstabe a, Buchstabe j, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1987, 3401 (Laborero und Sabato)
Vorinstanzen:
Tribunal du travail Brüssel - Cour du travail Mons,

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Arbeitnehmer - Begriff - Person, die während der Zeit ihres Anschlusses an ein System der freiwilligen Versicherung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt war - Einbeziehung

EuGH, Urteil vom 09.07.1987 - Aktenzeichen Rs 83/86 - Aktenzeichen Rs 103/86

DRsp Nr. 2000/4387

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Arbeitnehmer - Begriff - Person, die während der Zeit ihres Anschlusses an ein System der freiwilligen Versicherung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt war - Einbeziehung

(Giancarlo Laborero und Francesca Sabato gegen Office de securite sociale d'outre-mer [OSSOM]) 1. Eine Person, die im Rahmen einer freiwilligen Versicherung versichert ist, wie sie nach dem belgischen Gesetz vom 17. Juli 1963 für Personen eingerichtet worden ist, die ihre Berufstätigkeit in einem Staat ausüben, der nicht Mitglied der Gemeinschaft ist, und die während der Zeit ihres Anschlusses an dieses Versicherungssystem im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt war oder eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat, ist als "Arbeitnehmer" anzusehen; der Hinterbliebene einer solchen Person ist für die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 als Hinterbliebener eines Arbeitnehmers anzusehen.