EuGH - Urteil vom 29.09.1976
Rs 17/76
Normen:
EWG-Vertrag Art. 177 ; Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14.07.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern Nr. 1 des Abschnitt I Anhang V; Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14.07.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern Art. 1 A Ziff I-III ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - ARBEITNEHMER-BEGRIFF - DEFINITION IM HINBLICK AUF DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN - WIRKUNG - GEGENSTAND;

EuGH, Urteil vom 29.09.1976 - Aktenzeichen Rs 17/76

DRsp Nr. 2006/15443

1. SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - ARBEITNEHMER-BEGRIFF - DEFINITION IM HINBLICK AUF DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN - WIRKUNG - GEGENSTAND;

»1. DIE NUMMER 1 DES ABSCHNITTS I ( VEREINIGTES KÖNIGREICH ) VON ANHANG V ZUR VERORDNUNG NR. 1408/71 SCHRÄNKT DIE IN ARTIKEL 1 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NIEDERGELEGTE DEFINITION DES BEGRIFFS ' ' ARBEITNEHMER ' ' IN KEINER WEISE EIN , SONDERN SOLL NUR DIE BEDEUTUNG DER ZIFFER II DIESES BUCHSTABENS IM HINBLICK AUF DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERLÄUTERN. 2. EINE PERSON , DIE - NACHEINANDER ALS ARBEITNEHMER UND ALS SELBSTÄNDIGER ERWERBSTÄTIGER IM RAHMEN EINES FÜR DIE GESAMTE ERWERBSTÄTIGE BEVÖLKERUNG GELTENDEN SYSTEMS DER SOZIALEN SICHERHEIT GEGEN DAS RISIKO ' ' KRANKHEIT ' ' PFLICHTVERSICHERT WAR , - ZUR ZEIT DES EINTRITTS DES VERSICHERUNGSFALLS SELBSTÄNDIGER ERWERBSTÄTIGER WAR , - ZU DIESER ZEIT JEDOCH NACH DEN BESTIMMUNGEN DIESES SYSTEMS GELDLEISTUNGEN WEGEN KRANKHEIT IN VOLLER HÖHE NUR UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER VON IHR ODER FÜR SIE ZUR ZEIT IHRER BESCHÄFTIGUNG ALS ARBEITNEHMER ENTRICHTETEN BEITRAEGE UND DER VON IHR ALS SELBSTÄNDIGER GEZAHLTEN BEITRAEGE HÄTTEN BEANSPRUCHEN KÖNNEN ,