EuGH - Urteil vom 29.06.1995
Rs C-454/93
Normen:
Verordnung 1408/71/EWG Art. 17 ; Verordnung 1408/71/EWG Art. 71 Abs. 1b ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZAR 1996, 42

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Arbeitslosigkeit - Arbeitnehmer, der aufgrund einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem er beschäftigt ist und wohnt, versichert ist - Anwendbarkeit von Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71;

EuGH, Urteil vom 29.06.1995 - Aktenzeichen Rs C-454/93

DRsp Nr. 2006/12889

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Arbeitslosigkeit - Arbeitnehmer, der aufgrund einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem er beschäftigt ist und wohnt, versichert ist - Anwendbarkeit von Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71;

»1. Das für die Anwendung von Artikel 71 der Verordnung Nr. 1408/71 insgesamt bestimmende Merkmal ist, daß der Betroffene in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen wohnt, dessen Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung gegolten haben. Daraus folgt, daß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii dieser Vorschrift auf arbeitslose Arbeitnehmer, die nicht Grenzgänger sind und die während ihrer letzten Beschäftigung in dem Mitgliedstaat wohnten, in dem sie beschäftigt waren, auch dann anwendbar ist, wenn die zuständigen Behörden zweier Mitgliedstaaten als Ausnahme von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung gemäß Artikel 17 der Verordnung vereinbart haben, daß der Arbeitnehmer weiterhin den Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit eines dieser Mitgliedstaaten unterliegen soll, der nicht derjenige ist, in dessen Gebiet der Arbeitslose beschäftigt war.