EuGH - Urteil vom 12.05.1989
Rs C-388/87
Normen:
Verordnung Nr. 1408/71 (EWG) Art. 67 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1989, 1203 (Warmerdam)
EuZW 1990, 190
Vorinstanzen:
Centrale Raad van Beroep, Utrecht,

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Arbeitslosigkeit - Versicherungs- und Beschäftigungszeiten - Begriffe

EuGH, Urteil vom 12.05.1989 - Aktenzeichen Rs C-388/87

DRsp Nr. 2000/4430

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Arbeitslosigkeit - Versicherungs- und Beschäftigungszeiten - Begriffe

(Bestuur van de Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging gegen W. F. J. M. Warmerdam-Steggerda) 1. Der Begriff "Versicherungszeiten" im Sinne des Artikels 1 Buchstabe r der Verordnung Nr. 1408/71 ist, soweit es um Ansprüche auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit geht, dahin zu verstehen, daß er nicht nur Zeiten betrifft, während deren Beiträge für ein System der Arbeitslosenversicherung entrichtet wurden, sondern auch Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als den Versicherungszeiten gleichwertig gelten, d. h. Zeiten, während deren die Deckung durch ein derartiges System gewährleistet ist. Der in Artikel 1 Buchstabe s der Verordnung Nr. 1408/71 definierte Begriff "Beschäftigungszeiten" umfaßt daher lediglich Zeiten der Arbeitstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, nicht als Zeiten gelten, die einen Anspruch auf Zugehörigkeit zu einem System von Leistungen bei Arbeitslosigkeit begründen.