EuGH - Urteil vom 18.05.1989
Rs 368/87
Normen:
ArVNG Art. 2 § 28 Abs. 1 S. 2 ; EWGV 1408/71 Art. 9 Abs. 2 ; EWGVtr Art. 48 ff. ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung - Befugnis zur Nachentrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen, die von der Zugehörigkeit zum nationalen Pflichtversicherungssystem abhängt - Voraussetzung nicht erfuellt bei Zugehörigkeit zum Pflichtversicherungssystem eines anderen Mitgliedstaats;

EuGH, Urteil vom 18.05.1989 - Aktenzeichen Rs 368/87

DRsp Nr. 2006/14089

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung - Befugnis zur Nachentrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen, die von der Zugehörigkeit zum nationalen Pflichtversicherungssystem abhängt - Voraussetzung nicht erfuellt bei Zugehörigkeit zum Pflichtversicherungssystem eines anderen Mitgliedstaats;

»1. Artikel 9 der Verordnung Nr. 1408/71 ist dahin auszulegen, daß die Voraussetzung der Zugehörigkeit zu einem Pflichtversicherungssystem in einem Mitgliedstaat, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zum Zeitpunkt der Einreichung eines Antrags auf Nachentrichtung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge erfuellt sein muß, nicht als erfuellt gilt, wenn der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt einem Pflichtversicherungssystem in einem anderen Mitgliedstaat angehört.