EuGH - Urteil vom 18.05.1995
Rs C-327/92
Normen:
EG-Vertrag Art. 51; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Verordnung (EWG) Nr 2001/83;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1995, I-1223 (Rheinhold und Mahla)
EuroAS 1995, 96
EWS 1995, 279
IStR 1995, 348
SGb 1995, 493
Vorinstanzen:
Raad van Beroep Den Haag,

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gemeinschaftsregelung - Sachlicher Geltungsbereich - Nationale Rechtsvorschriften, die die verschiedenen Zweige der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats koordinieren - Einbeziehung

EuGH, Urteil vom 18.05.1995 - Aktenzeichen Rs C-327/92

DRsp Nr. 2000/4527

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gemeinschaftsregelung - Sachlicher Geltungsbereich - Nationale Rechtsvorschriften, die die verschiedenen Zweige der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats koordinieren - Einbeziehung

(Rheinhold und Mahla NV gegen Bestuur van de Bedrijfsvereiniging voor de Metalnijverheid) 1. Ein nationales Gesetz, das die Koordinierung der verschiedenen Zweige der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats sichern soll, fällt unabhängig davon in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71, ob es in der in Artikel 5 dieser Verordnung vorgesehenen Erklärung des betreffenden Mitgliedstaats genannt wird. 2. Nationale Vorschriften, die vorsehen, daß ein Hauptunternehmer unabhängig davon, ob ihm Betrug vorzuwerfen ist, für die Zahlung der nicht entrichteten Beiträge und Beitragsvorschüsse gesamtschuldnerisch haftet, die ein zahlungsunfähiger Subunternehmer im Zusammenhang mit der Verrichtung von Tätigkeiten durch Arbeitnehmer schuldet, die er im Rahmen einer vom Hauptunternehmer in Auftrag gegebenen Arbeit beschäftigt, können nicht in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen.