EuGH - Urteil vom 22.11.1995
Rs C-443/92
Normen:
EG-Vertrag Art. 48 Abs. 4, Art. 51; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 4 Abs. 4 ; Verordnung (EWG) Nr. 2001/83;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1995, I-4033 (Vougioukas)
EuroAS 1995, 205
EuroAS 1996, 14
EzAR 831 Nr. 24
SGb 1996, 272
ZAR 1996, 42
Vorinstanzen:
Elegktiko Synedrio,

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gemeinschaftsregelung - Sachlicher Geltungsbereich - Sondersysteme für Beamte und ihnen Gleichgestellte - Beamte

EuGH, Urteil vom 22.11.1995 - Aktenzeichen Rs C-443/92

DRsp Nr. 2000/4549

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gemeinschaftsregelung - Sachlicher Geltungsbereich - Sondersysteme für Beamte und ihnen Gleichgestellte - Beamte

(Ioannis Vougioukas gegen Idryma Koinonikon Asfaliseon [IKA]) 1. Der Begriff "Beamter" in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 bezieht sich nicht nur auf die Beamten, für die die Ausnahmeregelung des Artikels 48 Absatz 4 des Vertrages gemäß der Auslegung durch den Gerichtshof gilt, sondern auf alle in einer öffentlichen Verwaltung beschäftigten Beamten und ihnen Gleichgestellte. Gegenstand und Zweck der beiden Vorschriften sind nämlich unterschiedlich: Artikel 48 Absatz 4 des Vertrages sieht lediglich vor, daß die Mitgliedstaaten Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten den Zugang zu gewissen Tätigkeiten in der öffentlichen Verwaltung verwehren können, und trägt dem berechtigten Interesse der Mitgliedstaaten Rechnung, ihren eigenen Staatsangehörigen diejenigen Stellen vorzubehalten, die einen Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und der Wahrung allgemeiner Belange aufweisen, während Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung die Sondersysteme für Beamte und ihnen Gleichgestellte generell der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit durch die Verordnung entzieht und den Besonderheiten der für die Beamten in den Mitgliedstaaten geltenden Systeme Rechnung tragen soll.