EuGH - Urteil vom 22.11.1995
Rs C-443/93
Normen:
EG-Vertrag Art. 48 Abs. 4 ; EG-Vertrag Art. 51 ; EG-Vertrag Art. 177 ; Verordnung Nr. 1408/71 Art. 4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZAR 1996, 42

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gemeinschaftsregelung - Sachlicher Geltungsbereich - Sondersysteme für Beamte und ihnen Gleichgestellte - Beamte - Begriff;

EuGH, Urteil vom 22.11.1995 - Aktenzeichen Rs C-443/93

DRsp Nr. 2006/12842

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gemeinschaftsregelung - Sachlicher Geltungsbereich - Sondersysteme für Beamte und ihnen Gleichgestellte - "Beamte" - Begriff;

»1. Der Begriff "Beamter" in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 bezieht sich nicht nur auf die Beamten, für die die Ausnahmeregelung des Artikels 48 Absatz 4 des Vertrages gemäß der Auslegung durch den Gerichtshof gilt, sondern auf alle in einer öffentlichen Verwaltung beschäftigten Beamten und ihnen Gleichgestellte. Gegenstand und Zweck der beiden Vorschriften sind nämlich unterschiedlich: Artikel 48 Absatz 4 des Vertrages sieht lediglich vor, daß die Mitgliedstaaten Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten den Zugang zu gewissen Tätigkeiten in der öffentlichen Verwaltung verwehren können, und trägt dem berechtigten Interesse der Mitgliedstaaten Rechnung, ihren eigenen Staatsangehörigen diejenigen Stellen vorzubehalten, die einen Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und der Wahrung allgemeiner Belange aufweisen, während Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung die Sondersysteme für Beamte und ihnen Gleichgestellte generell der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit durch die Verordnung entzieht und den Besonderheiten der für die Beamten in den Mitgliedstaaten geltenden Systeme Rechnung tragen soll.