EuGH - Urteil vom 13.07.1995
Rs C-391/93
Normen:
EWG-Vertrag Art. kel 177 ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 25 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NZS 1995, 455
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Krankenversicherung - Arbeitsloser, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt - Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs - Beschränkung auf einen Zeitraum von drei Monaten - Kein Antrag auf Verlängerung, aber Einreichung eines Antrags auf Leistungen beim Träger des Aufenthaltsortes kurz vor Ablauf des Zeitraums - Verpflichtung des zuständigen Trägers, die Möglichkeit einer Verlängerung zu prüfen;

EuGH, Urteil vom 13.07.1995 - Aktenzeichen Rs C-391/93

DRsp Nr. 2006/12878

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Krankenversicherung - Arbeitsloser, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt - Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs - Beschränkung auf einen Zeitraum von drei Monaten - Kein Antrag auf Verlängerung, aber Einreichung eines Antrags auf Leistungen beim Träger des Aufenthaltsortes kurz vor Ablauf des Zeitraums - Verpflichtung des zuständigen Trägers, die Möglichkeit einer Verlängerung zu prüfen;

»1. Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist dahin auszulegen, daß der zuständige Träger auch über einen Antrag auf Verlängerung des Zeitraums der Übernahme von Leistungen bei Krankheit an einen arbeitslosen Arbeitnehmer, der von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, sich in einen anderen als den zuständigen Mitgliedstaat zu begeben, um dort eine Beschäftigung zu suchen, zu entscheiden hat, der von dem arbeitslosen Arbeitnehmer nicht ausdrücklich gestellt wurde, sich aber aus einem Antrag auf Geldleistungen bei Krankheit ableiten lässt, der kurz vor Ablauf der Frist des Artikels 25 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bei dem Krankenversicherungsträger des Ortes, an den sich der Arbeitslose begeben hat, eingereicht wurde.