EuGH - Urteil vom 12.03.1987
Rs 22/86
Normen:
EWG-Vertrag Art. 48, Art. 49, Art. 51 ; Verordnung (EWG) Nr. 574/72 Art. 18 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1987, 1339b (Rindone)
AP Nr. 9 zu Art. 48 EWG-Vertrag
Vorinstanzen:
BSG, vom 27.11.1985

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Krankenversicherung - In einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnender Arbeitnehmer - Arbeitsunfähigkeit - Feststellung durch den Träger des Wohnorts - Bindende Anerkennung - Von dem Empfänger einer Leistung nicht zu vertretender Verfahrensmangel - Keine nachteilige Auswirkung für den Betroffenen

EuGH, Urteil vom 12.03.1987 - Aktenzeichen Rs 22/86

DRsp Nr. 2000/4378

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Krankenversicherung - In einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnender Arbeitnehmer - Arbeitsunfähigkeit - Feststellung durch den Träger des Wohnorts - Bindende Anerkennung - Von dem Empfänger einer Leistung nicht zu vertretender Verfahrensmangel - Keine nachteilige Auswirkung für den Betroffenen

(Giuseppe Rindone gegen Allgemeine Ortskrankenkasse Bad Urach-Münsingen)