EuGH - Urteil vom 26.10.1995
Rs C-482/93
Normen:
EG-Vertrag Art. 51; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 18 Abs. 1, Art. 35 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1995, I-3551 (Klaus)
EuroAS 1995, 181
Vorinstanzen:
Arrondissementrechtbank Amsterdam,

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Krankenversicherung - Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen - Unanwendbarkeit einer durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats aufgestellten Voraussetzung hinsichtlich des Ursprungs der Erkrankung aufgrund der Gemeinschaftsregelung - Tragweite

EuGH, Urteil vom 26.10.1995 - Aktenzeichen Rs C-482/93

DRsp Nr. 2000/4546

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Krankenversicherung - Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen - Unanwendbarkeit einer durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats aufgestellten Voraussetzung hinsichtlich des Ursprungs der Erkrankung aufgrund der Gemeinschaftsregelung - Tragweite

(S. E. Klaus gegen Bestuur van de Nieuwe Algemene Bedrijfsvereiniging) 1. Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71, wonach Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen die Gewährung einer Leistung bei Krankheit von Voraussetzungen hinsichtlich des Ursprungs einer Erkrankung abhängig ist, nicht fur Arbeitnehmer gelten, die unter diese Verordnung fallen, und zwar ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat sie wohnen, regelt nicht den Fall, in dem die anwendbaren Rechtsvorschriften den Anspruch auf Leistungen bei Krankheit ganz oder teilweise ausschließen, wenn der Arbeitnehmer bereits zum Zeitpunkt seiner Aufnahme in das durch diese Rechtsvorschriften eingeführte System arbeitsunfähig war.